Erfahren Sie in diesem Artikel wie man eine Wohnung kündigen sollte und was dabei zu beachten ist.
Als Mieter die Wohnung kündigen: Was muss ich beachten?
Sie möchten umziehen, haben vielleicht schon Ihre Traumwohnung gefunden und fragen sich nun, was Sie bei der Kündigung Ihrer alten Wohnung beachten müssen? Wir haben die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengestellt.
Die wichtigsten Fakten in Kürze
- Gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter bei unbefristeten Mietverträgen: Drei Monate
- Kürzere Fristen können im Mietvertrag vereinbart werden
- Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen
- Mündliche Kündigungen sind nicht rechtssicher
Gründe für eine Kündigung des Mietvertrags
Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn beispielsweise durch die Mietsache Gefahr für Gesundheit und Leben besteht (z.B. Baufälligkeit, Schimmel), die Mietsache nicht wie vereinbart genutzt werden kann (z.B. Heizung oder Wasserversorgung funktioniert nicht), eine Modernisierung und / oder Mieterhöhung angekündigt wird.
Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn ein Mietrückstand besteht, der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt (z.B. Mängel nicht anzeigt), der Mieter den Vermieter beleidigt oder bedroht oder wenn sich der Mieter nicht an die Hausordnung hält.
Bis wann die Wohnung kündigen? Beachten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist!
Bei unbefristeten Mietverträgen sieht der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor – gekündigt wird üblicherweise zum Monatsende. Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen.
Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise zum 31. Juli ausziehen möchten, muss Ihr Kündigungsschreiben bis spätestens 3. Mai bei Ihrem Vermieter eingehen. Sollte der Monatsdritte auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, verlängert sich die Frist entsprechend um einen oder zwei Tage. Da der Eingang bei Ihrem Vermieter entscheidend ist, sollten Sie Verzögerungen bei der Post einplanen und entsprechend früh versenden.
Immer schriftlich und nachweisbar die Wohnung kündigen!
§ 568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Form der Kündigung: „Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.“ Damit ist eine Kündigung mündlich (zum Beispiel am Telefon), aber auch elektronisch (per Email) nicht rechtssicher.
Damit Sie im Fall eines Rechtsstreits auf der sicheren Seite stehen, sollten Sie die Kündigung rechtssicher versenden und damit den fristgerechten Eingang nachweisbar machen. Sie können die Kündigung persönlich abgeben und sich vom Vermieter quittieren lassen, sie unter Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen oder per Einschreiben (Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) verschicken.
Kündigungsschreiben für die Wohnung - Ein formloses Schreiben reicht aus
Es gibt keine formale Bestimmung, an die Sie sich bei Ihrer Kündigung halten müssen. Ein formloses Anschreiben reicht also völlig aus. Folgende Informationen muss dieses unbedingt beinhalten:
- Ihre Ankündigung, dass Sie die Wohnung kündigen wollen
- Adresse, Stockwerk und ggfs. Lage der Wohnung (z. B. „3. Obergeschoss, Mitte“)
- Das aktuelle Datum sollte auf dem Kündigungsschreiben für Ihre Wohnung natürlich nicht fehlen!
- Das Datum, zu dem gekündigt werden soll
- Eine Aufforderung an Ihren Vermieter, die Kündigung schriftlich zu bestätigen
- Das Kündigungsschreiben für eine Wohnung muss von allen Hauptmietern unterschrieben werden!
Vor allem der letzte Punkt wird gerne übersehen: Stehen mehr als eine Person im Mietvertrag (zum Beispiel bei Paaren oder Wohngemeinschaften) müssen alle Beteiligten als Vertragspartner die Wohnung schriftlich kündigen.
Wohnung kündigen im Sonderfall: Einer zieht aus, einer bleibt
Manchmal will nur ein Partner aus der Wohnung ausziehen und „seinen Teil“ kündigen. Dies ist nur mit Zustimmung Ihres Vermieters möglich! Er hat einen Vertrag mit zwei Partnern abgeschlossen und kann fordern, dass Sie entweder beide kündigen und ausziehen oder beide als Vertragspartner bestehen bleiben. In diesem Fall sollten Sie so früh wie möglich mit Ihrem Vermieter sprechen und ihn bitten, einen Partner aus dem Vertrag zu entlassen. Dies ist möglich über eine Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag oder durch Aufsetzen eines neuen Vertrages. Beachten Sie in diesem Fall, dass sich bestehende Vereinbarungen ändern können (z. B. Staffelmiete, Kündigungsfristen).
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Nach der Wohnungskündigung
Hat der Vermieter den Eingang der Wohnungskündigung bestätigt, können Sie sich mit ihm verständigen, ob Sie einen Nachmieter suchen dürfen. Des Weiteren sollten Sie einen Termin für die Wohnungsübergabe vereinbaren. Evtl. bei einer Vorabbesichtigung klären was in der Wohnung noch getan werden muss (Tapezieren, Streichen, Einbauten wieder ausbauen etc.). Bei dieser Gelegenheit sollten Sie dem Vermieter Ihre neue Adresse und evtl. neue Kontoverbindung mitteilen. In der Regel überweist der Vermieter die Mietkaution nach der letzten Nebenkostenabrechnung.
(Text: Inga S.)
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