Erfahren Sie in diesem Artikel wie und wo man Wohngeld beantragen kann, wer Anspruch hat und wie man die Höhe des Wohngeldes berechnen kann.
Das Wohngeld - Hilfe durch den Staat durch Zuschüsse für die Wohnkosten
Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann in Deutschland unter Umständen Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten von selbst genutztem Wohneigentum erhalten. Leider scheinen viele Berechtigte ihre Ansprüche nicht zu kennen, denn wie „Die Zeit“ im Januar 2019 schrieb, beantragen selbst viele Geringverdiener das ihnen zustehende Wohngeld nicht. Über die Gründe kann man letztendlich nur mutmaßen. Fakt ist jedoch, dass das Beantragen des Wohngeldes einfacher ist, als viele Menschen glauben. Bevor man die Wohnung kündigen will, sollte man sich am besten mit dem Wohngeldantrag auseinandersetzen.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Bei dem Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, deren Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt werden. In §3 WoGG wird angegeben, wer Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld hat. Hierbei wird zwischen dem Mietzuschuss für gemieteten Wohnraum und den Lastenausgleich für Wohneigentum unterschieden. Beide Varianten können nur von natürlichen Personen beantragt werden, nicht aber von juristischen Personen, wie zum Beispiel Vereinen.
- Den Mietzuschuss können unter anderem Mieter einer Wohnung und Personen mit einem mietähnlichen Dauerwohnrecht erhalten.
- Der Lastenzuschuss kann natürlichen Personen mit Eigentum an dem selbst genutzten Wohnraum gewährt werden.
Auch Ausländer können in Deutschland Wohngeld beantragen, vorausgesetzt, sie haben ein Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltsgestattung oder einen Aufenthaltstitel.
Wohngeld wird für den gesamten Haushalt berücksichtigt. Das bedeutet, dass es auch dann gewährt werden kann, wenn zwar der Mieter oder der Eigentümer nicht, aber eine andere Person im Haushalt Wohngeld berechtigt ist. Anspruch auf den Mietzuschuss oder den Lastenausgleich besteht jedoch nicht, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Derzeit liegt die Vermögensfreigrenze bei 60.000 Euro für Alleinstehende plus 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Beachtet werden muss, dass das Wohngeld eine nachrangige Leistung ist und daher bestimmten Personengruppen nur in Ausnahmefällen gewährt wird.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind nach §7 WoGG unter anderem:
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld
- Empfänger von Übergangsgeld, Verletztengeld, Grundsicherung im Alter
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
- Empfänger des Bundesausbildungs-Förderung (BAföG) oder der Berufsausbildungs-Beihilfe (BAB)
Der Wohngeldantrag
Wohngeld ist keine automatische Leistung, sondern wird nur auf Antrag gewährt. Dieser wird bei der zuständigen Behörde zusammen mit verschiedenen Nachweisen eingereicht. In Berlin zum Beispiel nehmen die Bürgerämter den Wohngeldantrag entgegen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Amts- oder Kreisverwaltung. Dabei ist es auch möglich, einen unvollständigen Antrag abzugeben und die noch fehlenden Dokumente nachzureichen. Für die Antragstellung werden unter anderem die folgenden Unterlagen benötigt:
- das ausgefüllte Formular
- Verdienstbescheinigungen
- eine Kopie des Mietvertrags
- Nachweise über die Zahlung der Miete der letzten drei Monate, beispielsweise Kontoauszüge
- Meldenachweise und Ausweise aller in der Wohnung lebenden Personen
In bestimmten Fällen werden außerdem Nachweise über empfangene Sozialleistungen, wie Grundsicherung oder das Arbeitslosengeld II, Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen, Angaben über Untervermietung und für Ausländer der Nachweis über das Aufenthaltsrecht benötigt.
Die Höhe des Wohngeldes
Das Wohngeld wird nach einer bestimmten Formel berechnet, die in § 19 WoGG festgelegt ist:
1,15 (M – (a + b M + c Y) Y) Euro
M steht dabei für die monatliche Miete, die berücksichtigt wird, die Faktoren a, b und c ergeben sich aus Anzahl der Haushaltsmitglieder und Y bezeichnet das monatliche Haushaltseinkommen. Das zeigt, dass eine pauschale Berechnung der Wohngeldhöhe nicht möglich ist, sondern in jedem Fall individuell erfolgen muss.
Es gibt in jedem Bundesland Höchstbeträge für den Zuschuss zur Miete – die sogenannten Mietenstufen. Diese sind in § 12 Abs. 1 WoGG festgelegt.
Was ändert sich mit dem Wohngeld Plus?
Zum 01.01.2023 gab es eine Wohngeldreform – das Wohngeld Plus. Damit haben nun mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Das durchschnittliche Wohngeld stieg von 190 auf 370 Euro. Zudem wird nun eine Heizkostenpauschale und eine Klimakomponente berücksichtigt.
Was ändert sich ab 2025?
Wie im Wohngeldgesetz vorgeschrieben gibt es ab 2025 eine Dynamisierung – sprich das Wohngeld erhöht sich durchschnittlich um 15%
Wie lange wird Wohngeld gezahlt?
Der Zuschuss zur Miete wird in der Regel für ein Jahr gezahlt und muss dann neu beantragt werden. Erhöht sich in diesem Zeitraum die Miete, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist, dass ein neues Haushaltsmitglied dazu gekommen ist, sich die Miete um mehr als 15% erhöht hat oder sich das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15% verringert hat.
Lesetipp: Informieren Sie sich auch über das Elterngeld!
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